Kieferorthopädische Frühbehandlung für Kinder


Die meisten Kinder erhalten eine kieferorthopädische Behandlung im Alter zwischen 10 und 13 Jahren. In manchen Fällen kann es aber sinnvoll sein, schon in den ersten Grundschuljahren mit einer Behandlung zu beginnen. Denn bestimmte Fehlstellungen lassen sich in der Pubertät schwerer korrigieren.

Wir empfehlen eine Frühbehandlung vor allem bei einem Kreuzbiss oder wenn ein Überbiss von über 10 mm vorliegt. Bei einem Kreuzbiss sind die oberen Seitenzähne nach innen versetzt, ihre Kauflächen haben keinen Kontakt mit ihren Gegenzähnen. Von einem Überbiss spricht man, wenn die Schneidezähne des Oberkiefers deutlich über die des Unterkiefers hinausragen.
Aber auch wenn Milchzähne nicht angelegt sind oder durch einen Unfall oder Karies zu früh verloren gegangen sind, kann eine kieferorthopädische Frühbehandlung ratsam sein.

Zahnfehlstellungen früh erkennen

Fehlentwicklungen rechtzeitig entgegenwirken

Die Weichen für ein gesundes Gebiss werden bereits im frühen Kindesalter gestellt. Mit einer kieferorthopädischen Frühbehandlung mit speziellen, altersgerechten Zahnspangen können wir im Falle von Fehlentwicklungen bereits im Milchgebiss korrigierend eingreifen und zu einem normalen, gesunden Wachstum von Zähnen und Zahnhalteapparat beitragen. Zu einer kieferorthopädischen Frühbehandlung gehört auch, gebissschädigende Angewohnheiten zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken – wie beispielsweise einer intensiven Nutzung des Schnullers, dem Lutschen am Daumen, aber auch einer Mundatmung und falschen Schluckmustern.

Zahnfehlstellungen
Kieferorthopädische Frühbehandlung für Kinder

Häufig gestellte Fragen:

Meist beginnen Kinder in einem Alter von 9 oder 10 Jahren mit einer kieferorthopädischen Behandlung. Um abzuklären, ob sich das Gebiss normal entwickelt, ist ein erster Besuch beim Kieferorthopäden aber schon zwischen 5 und 6 Jahren sinnvoll. Liegt eine starke Fehlstellung vor, kann eine kieferorthopädische Behandlung bereits in diesem frühen Alter sinnvoll sein.

Unter einer kieferorthopädischen Frühbehandlung versteht man eine Behandlung, bei der Fehlstellungen von Zähnen und Kiefer bereits im Milchgebiss oder in einer frühen Phase des Wechselgebisses korrigiert werden, also in einem Alter von 4 bis 9 Jahren.

KIG steht für „Kieferorthopädische Indikationsgruppe“. Es gibt 5 KIG, mit denen der Grad einer Fehlstellung und damit der kieferorthopädische Behandlungsbedarf beurteilt wird. Die Beurteilung nimmt der Kieferorthopäde vor. Unter die KIG 1 und 2 fallen leichte bis geringe Zahnfehlstellungen, die KIG 3 bis 5 definieren ausgeprägte, starke und extreme Fehlstellungen. Ab KIG 3 übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern unter 18 Jahren.

Die Kosten einer kieferorthopädische Frühbehandlung variieren stark und hängen vom individuellen Behandlungsplan ab. Auch entscheidet über die Behandlungskosten, ob bestimmte Zusatzleistungen gewünscht werden, welche die Behandlung erleichtern, aber nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Vor Beginn jeder Behandlung wird einen Heil- und Kostenplan erstellt, der einen Überblick über die Behandlungskosten gibt.

Zu den Kassenleistungen gehören neben der Zahnspange unter anderem das Anfertigen von Gebissmodellen, verschiedene bildgebende Verfahren und natürlich die Behandlung selbst inklusive der Stabilisierungsphase (Retentionsphase). Beim ersten Kind werden zunächst 80 Prozent der Kosten von der Krankenkasse übernommen, beim zweiten sind es 90 Prozent. Den vorgesteckten Eigenanteil von 20 bzw. 10 Prozent wird nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung von der Kasse zurückerstattet.

Die Dauer einer kieferorthopädischen Behandlung hängt immer davon ab, welche Fehlstellung vorliegt und wie schwer diese ist. Ebenso entscheidet die Mitarbeit des Kindes darüber, wie schnell eine Behandlung abgeschlossen werden kann. In der Regel beträgt die Therapiezeit ein bis vier Jahre.

Bei Kindern unter 18 Jahren trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten, wenn ausgeprägte Zahnfehlstellungen vorliegen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung nötig machen. Dies wird anhand der so genannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) beurteilt. Bei leichten Fehlstellungen, die unter die Indikationsgruppen KIG 1 und 2 fallen, müssen die Kosten privat übernommen werden, ab KIG 3 zahlt die Kasse.


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